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Allgemeinene Geschäftsbedingungen

Analog Digital GmbH, Koppel 78, 20099 Hamburg 

HRB 181504, Amtsgericht Hamburg
Vertreten durch die Geschäftsführer Tomasz Kosinski, Tomasz Pasiek, Tomasz Zmigrodzki

  1. Geltung der AGB
    Die von Analog Digital GmbH (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) durchgeführten Aufträge werden nur zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt.
 Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer an.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat
  2. Kostenvoranschlag und Auftragsbestätigung
    1. Kostenvoranschläge (KVA) sind freibleibend und unverbindlich.
    2. OVom Auftraggeber erteilte Aufträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande und
führen zum Vertragsschluss, sofern die Auftragsbestätigung dem KVA entspricht. Übersendet der Auftraggeber die Auftragsbestätigung, muss diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor einem Shooting vorliegen.
    3. Zahlungsbeträge werden in Euro ausgewiesen.
  3. Leistungen und Termine
    1. Der Auftragnehmer ist, soweit sich nicht aus dem Briefing oder Ähnlichem etwas anderes ergibt, zur freien
künstlerischen Gestaltung des Auftrags berechtigt. Insofern sind Reklamationen zu Bildauffassung, Perspektive, Farbe, Komposition, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten (optisch-)technischen Mittel ausgeschlossen. Vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zu entsprechen.
    2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Negative und/oder Bilddaten zu archivieren.
    3. Fixe (Liefer-)Termine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind ausdrücklich als solche zu
bezeichnen. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche unverbindliche Zeitangaben.
    4. Terminänderungen bzw. Terminverschiebungen nach Vertragsschluss bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  4. Abnahme
    1. Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn die Leistungen dem Briefing entsprechen. Nachträgliche Änderungen des Briefings sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen zustimmt. Bei Shootings ist die Abnahme i.d.R. vor Ort durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers vorzunehmen.
    2. Farbliche Abweichungen in geringem Umfang bei Nachbestellungen sind technisch nicht vollständig zu vermeiden und berechtigten daher nicht zu Mängelansprüchen.
    3. Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von 5 Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
    4. Bei Werken, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, steht dem Auftraggeber eine Zeit von 7 Tagen ab Datum der Lieferung zur Sichtung und Auswahl zu. Sofern innerhalb der zuvor genannten Frist ein Lizenzvertrag nicht zustande kommt, sind zur Verfügung gestellte Werke und/ oder entsprechende Bilddatenträger unverzüglich zurückzugeben sowie sämtliche Daten der Bilder, die der Auftraggeber bei sich gespeichert hat, zu löschen. Mit der Überlassung der Werke zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Sofern die Werke zu Layoutzwecken oder in sonstiger Weise als Arbeitsvorlagen, auch im Zusammenhang mit Präsentationen beim Auftraggeber, verwendet werden, ist dies bereits kostenpflichtig.
  5. Rechte
    1. Dem Auftraggeber werden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gesamtsumme (d.h. einschließlich Vergütung und (Fremd-)Kosten) nicht-ausschließliche/einfache Nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck (gemäß dem KVA und/oder dem Individualvertrag) eingeräumt.
    2. Sofern dem Auftraggeber Rechte für „alle relevanten Medien“ eingeräumt werden, umfasst dies folgende Nutzungen:
      1. Above the Line:
        • Anzeigen in Publikumstiteln, Tageszeitungen, Fachtiteln, Beileger und Advertorials
        • Außenplakate incl. CLP bis Format 18/1, einschließlich Verkehrsmittelwerbung (gedruckt oder auch elektronisch)
      2. Below the Line:
        • POS-Material (Verbleib am POP) z.B. Displays, Banner am POS, Ladenkleber, Wobbler etc., inkl. Plakate bis max. 18/1-Format am/vor POS, inkl. Messen (alle der o.a. Werbemittel gedruckt oder auch elektronisch)
        • VKF-Material (Mitnahmemöglichkeit vom POP) z.B. Broschüren, Kataloge, Flyer, Postkarten, Werbegeschenke
        • Direct Marketing (adressierte Werbung, z.B. Werbebriefe, Prospekte, Mailings), PR, inkl. z.B. Kundenmagazine und auch Jahresberichte
        • PR, e.g. customer magazines and annual report
        • Interne Nutzung inkl. Intranet
      3. Online
          • Kunden-Homepage / Kunden-Apps (eigene Werbefläche)
          • Internetwerbung / App-Werbung inkl. Banner, Pop-ups etc. (gekaufte Werbefläche)
          • Social Media and blogs
          • Downloads (pdf, Broschüre)
          • Emailing

        Eine weitergehende Nutzung – auch über den vereinbarten Zeitraum oder das vereinbarte Territorium hinaus – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten.

    3. Jede Art von Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Zugänglichmachung, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Nutzung gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.
    4. Rechte zur Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung werden nur dann eingeräumt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
    5. Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Rechnungsdatum als Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums.
    6. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen die Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise
an Dritte übertragen werden.
    7. Der Auftragnehmer und die für den Auftragnehmer im Rahmen der Herstellung der Werke tätigen
Künstler/Urheber sind berechtigt, die von ihnen hergestellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung sowie für die Teilnahme an Wettbewerben selbst zu verwenden und den Auftraggeber bzw. dessen Auftraggeber sowie das Projekt namentlich zu nennen und dessen Kennzeichen (wie Logos) zu diesen Zwecken zu verwenden.
    8. Optionen auf Nutzungsrechte sind spätestens bis 1 Jahr nach Rechnungstellung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Danach ist der Auftragnehmer nicht mehr an die Option gebunden.
    9. Digitale Daten, die zur Herstellung des fertigen Werkes verwendet werden, z. B. 3D-Daten sowie Texture-Maps der jeweiligen Objekte und Sets, und sämtliche Rechte an diesen digitalen Daten werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt bzw. eingeräumt, sondern verbleiben ausschließlich beim Künstler/Urheber.
    10. Der Besteller eines Portraits bzw. von Personenaufnahme ist nicht berechtigt, die Fotografie zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 60 UrhG wird abbedungen.
    11. Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes und überreichten Bildmaterial verbleiben beim Auftragnehmer bzw. Künstler/Urheber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Werke oder Datenträger, auf denen diese Werke gespeichert sind, zu archivieren.
    12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen (z.B. Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten), im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.
    13. Das Recht zur Veröffentlichung von Werken, auf denen sich Personen befinden, wird erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der abgebildeten Personen auf den Auftraggeber übertragen. Für den Fall, dass Modellrechte Teil der Leistungen des Auftragnehmers sind, werden entsprechende Rechte erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gesamt(Produktions-)summe eingeräumt.
  6. Kosten, Mehrkosten und Künstlersozialabgabe, Sozialversicherung
    1. Eine Kalkulationspanne von 10% auf die in Kostenvoranschlägen (KVA) aufgeführte Endsumme und eine
Verschiebung der Kosten innerhalb der Kalkulation behält sich der Auftragnehmer vor. Kostenerhöhungen müssen vom Auftragnehmer nur dann angezeigt werden, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Netto-Gesamtkosten um mehr als 10% erfolgt bzw. zu erwarten ist.
    2. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Equipmentkosten, Modellvergütungen, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Fotografen- bzw. Illustratorenhonorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    3. Mehrkosten durch vom Auftraggeber freigegebene Erweiterungen/Änderungen des ursprünglichen Auftrages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfallende Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die kalkulierten Fremdkosten vor Beginn der Herstellung/Produktion in voller Höhe an den Auftragnehmer zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung vor Produktionsbeginn ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen.
    5. Ferner hat der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe sowie Sozialversicherungsabgaben, die auf Seiten des Auftragnehmers für Fremdleistungen unter Umständen anfallen, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Auftragnehmer zu zahlen.
  7. Vergütung und Zahlung
    1. Es gilt die vereinbarte Gesamt(Produktions)summe (Vergütung und (Fremd-)Kosten), mit der die vertragsgegenständlichen Leistungen sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 5. abgegolten ist, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Leistungen durch den Auftraggeber genutzt werden. Ist keine Vergütung vereinbart worden, bestimmt sich diese im Hinblick auf Fotografien im Zweifel nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. für Illustrationen nach dem AGD-Tarif.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Ferner ist der Auftragnehmer ab einem Netto-Auftragsvolumen von 5.000 EUR berechtigt, eine Aconto-Zahlung in Höhe von bis zu 75% der Gesamt(Produktions)summe zu verlangen.
    3. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
    4. Die vertraglich vereinbarten Zahlungsansprüche bestehen unabhängig von dem in 5.1 definierten Rechtevorbehalt in voller Höhe.
    5. Auf die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Summen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
    6. Verzug tritt bei Nichtzahlung 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, wie Zinsen und Mahnkosten, bleibt vorbehalten.
    7. Das Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
  8. Stornierung/Terminänderungen und Ausfallvergütung
    1. Stornierungen und Terminänderungen bzw. Terminverschiebungen nach Vertragsschluss sind schriftlich vorzunehmen.
    2. Stornierungen, Terminänderungen oder Terminverschiebungen sind wie folgt zu entgelten:
      1. Bereits verursachte Fremdkosten hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu tragen.
      2. Die Auftragnehmervergütung/Honorar ist nach folgendem Schlüssel zu ersetzen:
        1. Wetterausfall: 50% Fotografen-/Illustratorenhonorar/Vergütung, 100% der Fremdkosten
        2. Stornierung
          • Stornierung ab 7 Werktage vor Vertragsdurchführung/Shooting: 50% der Honorare, 100% der entstandenen Fremdkosten
          • Stornierung während der laufenden Produktion: 100% der Honorare, 100% der Fremdkosten
    3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, wie witterungsbedingter Abbruch von Außenaufnahmen, fehlende Verfügbarkeit von Produkten, Requisiten und Modellen (soweit diese vom Auftraggeber zu stellen sind), Reisesperren und höhere Gewalt.
    4. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er eine Ausfallvergütung in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm die vereinbarte Gesamt(Produktions)summe zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand.
  9. Weitere Haftung und Versicherung
    1. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung von Fotografien/ Illustrationen wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig.
    2. Der Auftraggeber versichert, dass er an Vorlagen, Material, Programmen, Layouts etc., die er der Auftragnehmer übergibt, liefert bzw. zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellt, die entsprechenden Nutzungs- und Bearbeitungsrechte hat und die Verwendung durch den Auftragnehmer keine Rechte Dritter tangiert.
      Für den Fall, dass der Auftragnehmer von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Auftragnehmer oder die in ihrem Auftrag tätigen Künstler wegen der Umsetzung oder Verwendung des überlassenen Materials Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer und die Künstler von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung zu übernehmen. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass weder bei der Herstellung noch bei der Auswertung der vertragsgegenständlichen Leistungen Rechte Dritter, wie Rechte an Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), von Personen, Eigentümern oder Objekten, die Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen werden, verletzt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit und Schutzfähigkeit der beauftragten Leistungen, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wird. Eine rechtliche Überprüfung findet nicht statt.
    3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten und/oder für den vorzeitigen Verlust der Daten durch technische Defekte und/oder höhere Gewalt.
    4. Die dem Auftragnehmer zur Umsetzung des Auftrags vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände sind von diesem gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern. Sollte der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten in einem solchen Zusammenhang haben und ggf. durchsetzen können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die entsprechenden Forderungen an den Auftraggeber abzutreten.
    5. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Der Transport wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
    6. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Originale des Werkes unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Auftragnehmer zurückzusenden. Werden die Originale trotz einer schriftlichen Mahnung nicht zurückgesendet oder gehen sie unter, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Ersatz für den Verlust zu leisten.
    7. Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Dritte wie Fotomodelle etc. direkt beauftragt.
    8. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich. Für Fotomodell-Vergütungen und -Kosten, Reisespesen etc. haftet der Auftragnehmer nicht. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Wird das Werk beim Auftragnehmer zerstört,
ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies dessen Vergütungsanspruch nicht.
    9. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw.
ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Werken.
    10. Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht solche bzgl. der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betreffen und/oder auf grobem Verschulden bzw. vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.
    11. Sofern der Auftragnehmer eine Produktionshaftpflicht abschließt bzw. zum Abschluss verpflichtet ist, werden die entsprechenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen den Auftragnehmer zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
    2. Nebenabreden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    3. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages. Die etwaige Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des gesamten Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr in diesem Falle, die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen oder umzudeuten, die im Rahmen des Zulässigen dem hier Vereinbarten möglichst nahe kommen und den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Ausfüllung von Lücken, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in diesem Vertrag eventuell herausstellen sollten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
    4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Auftragnehmer. Auftragnehmer ist vorbehalten, den Auftraggeber, der Vollkaufmann ist, auch an anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsständen zu verklagen.
    5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG), finden keine Anwendung.
Last update: March 2016

Note: The German language version of these terms and conditions shall be the versionused in the event any dispute arises hereunder. The English translation of these terms and conditions is for convenience only and shall not be used by the parties or any court when interpreting or construing these terms and conditions.